Arbeiten im Bestandsnetz, ohne es zu beschädigen

Für Netzbetreiber zählt nicht der Stundensatz, sondern ob der Abschnitt hinterher unbeschädigt und dokumentiert ist.

Absteckung: liefert der Netzbetreiber Bedienpersonal: inklusive
Einsatz anfragen +49 (0)40 53299309 Ansprechpartner: Martin Kuchenbecker · mobil 0173-2347419

Im selben Straßenquerschnitt liegen ein Kabel aus den Sechzigern, Leerrohre aus dem letzten Glasfaserabschnitt und eine Gasleitung, die bei einer Umverlegung versetzt wurde. Fortgeschrieben hat den Bestandsplan seither niemand. Was für ein Tiefbauunternehmen Baugrund ist, ist für Sie ein Betriebsmittel unter Spannung, Druck oder Last.

Für einen Netzbetreiber ist die Reparatur der Leitung dabei selten der größere Posten. Teuer wird die Versorgungsunterbrechung: Störungsannahme, Entstörtrupp, Ersatzversorgung, im Zweifel Forderungen der Anschlussnehmer.

Warum ein Bestandsnetz kein freies Feld ist

Vier Medien in einem Graben
Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation teilen sich in gewachsenen Ortsnetzen denselben Querschnitt, aus Bauabschnitten mehrerer Jahrzehnte. Der Löffel findet zuerst, was nicht im Plan steht.
Pläne, die nicht zur Örtlichkeit passen
Nach dem VHV-Bauschadenbericht war 2023 jeder zweite Tiefbauschaden ein Leitungsschaden. Hauptursache waren Bagger und andere Arbeitsmaschinen, häufiger Auslöser fehlerhafte oder fehlende Bestandspläne.
Warnband ist kein mechanischer Schutz
Schutz- und Warnelemente liegen laut DGUV Information 203-017 typischerweise 20 bis 40 Zentimeter über der Leitung, ohne Schutz gegen mechanische Beschädigung zu bieten. Wer das Band sieht, hat den Abstand verbraucht.
Der eigentliche Schaden ist der Ausfall
Für 2022 ist ein Glasfaserschaden dokumentiert, bei dem rund 11.000 Haushalte und mehrere Gewerbebetriebe ohne Anschluss waren. Die Muffe war am selben Tag gesetzt, der Ausfall damit nicht erledigt.

Die Ausführung läuft deshalb jedes Mal gleich: Leitungsauskunft einholen, absperren, abstecken, den letzten Bereich um die Leitung ohne Baggerschaufel öffnen. Wie das im belegten Bestand aussieht, beschreibt Leitungen und Kabel freilegen; das Öffnen einzelner Kreuzungspunkte in belegter Trasse Saugbagger im Glasfaserausbau.

Ausgangspunkt sind Leitungsauskunft und Absteckung

Der Einsatz beginnt mit dem, was Sie stellen: Leitungsauskunft, Bestandsplan, abgesteckte Achse. Das DVGW-Regelwerk ordnet die Erteilung von Netzauskünften in GW 118 der Betreiberseite zu; die GW 315 (A) von Januar 2020 verpflichtet den Bauausführenden, sich unmittelbar vor Baubeginn Gewissheit über die Lage von Versorgungsanlagen zu verschaffen. Verstöße dagegen führen im Schadensfall zur Schadensersatzpflicht nach § 823 BGB. Ist die Trasse selbst unklar, klärt sie erst eine Suchschachtung; steht sie fest und soll auf Länge geöffnet werden, geht es um das Freilegen von Leitungen und Kabeln.

  1. Abgleich vor Ort. Absteckung, Plan und Örtlichkeit nebeneinander. Abweichungen melden wir, bevor der Schlauch ansetzt.
  2. Schrittweises Abtragen. Der Luftstrom nimmt den Boden lagenweise auf, kein Werkzeug bewegt sich auf die Leitung zu. Neben der Öffnung entsteht kein Aushubhaufen; das Material bleibt im Behälter.
  3. Sichtkontrolle in jeder Lage. Sobald Abdeckung, Warnband, Bettung oder ein fremdes Medium erscheint, wird angehalten. Geführt wird per Funkfernbedienung; niemand steht neben der Leitung in der Öffnung.
  4. Übergabe. Der Abschnitt wird rundum sichtbar freigelegt übergeben, auf Wunsch vorher fotografisch dokumentiert.
Herstellerangabe zur Geräteklasse

Für Arbeiten an erdverlegten elektrischen Leitungen führen die Hersteller dieser Geräteklasse isolierende Saugstutzenverlängerungen und isolierte Blasrohre im Programm, eines davon zertifiziert bis 50 kV. Verlangt Ihre Kabelschutzanweisung solches Zubehör, sprechen Sie es vor der Beauftragung an.

Wer welchen Teil übernimmt

Wir führen ausschließlich Saugbaggerarbeiten aus, im Direktauftrag ebenso wie als Nachunternehmer eines Tiefbauunternehmens (Saugbagger als Nachunternehmerleistung). Fünf Punkte gehören deshalb in Ihr Leistungsverzeichnis, damit sie im Angebot stehen:

  • Verfüllen und Oberfläche. Wir legen frei und übergeben den Abschnitt. Wiederverfüllung, Verdichtung und Oberflächenschluss bleiben bei der ausführenden Kolonne.
  • Grundlage der Arbeit sind die vorliegende Leitungsauskunft und die abgesteckte Achse. Fehlt die Verortung, gehört ein Ortungsdienstleister oder eine Suchschachtung davor.
  • Sauggut. Wir geben es dort ab, wo Sie es haben wollen: Container, Miete neben der Baustelle oder zurück in den Graben. Deklaration und Verbleib laufen über Sie oder einen Entsorgungsfachbetrieb. Was mit dem Sauggut passiert.
  • Absperrung und verkehrsrechtliche Anordnung liegen beim Auftraggeber.
  • Gebundene Decken. Asphalt und Beton werden bauseits geöffnet; der Saugbagger setzt an der offenen Fläche an.

Entstörung und Kurzfristeinsatz

Ihr Ansprechpartner ist Martin Kuchenbecker, telefonisch unter 0173-2347419. Wann ein Fahrzeug bei Ihnen steht, entscheidet sich an einem laufenden Einsatz, an der Entfernung, an der Reinigung des Behälters zwischen zwei Böden und daran, ob die Leitung bei unserer Ankunft freigegeben ist. Wie ein Störungseinsatz abläuft, steht unter Kurzfristeinsatz bei Leitungshavarien; für unser Einsatzgebiet in Schleswig-Holstein ist jeder Ort mit seiner Fahrzeit in Minuten hinterlegt.

Vorsorge spart im Ernstfall die Angebotsphase

Der Zeitverlust entsteht meist vor der Fahrt: Angebot einholen, Konditionen abstimmen, Lieferant anlegen, intern freigeben. Ist das vorher erledigt, genügt im Störungsfall ein Anruf.

  • Konditionen einmal klären. Stunden- und Anfahrtssätze, Abrechnungsmodus, Zusatzwerkzeuge. Die einzelnen Positionen stehen unter Saugbagger mieten.
  • Wer darf am Freitagnachmittag verbindlich beauftragen? Der Beauftragungsweg hält häufiger auf als jede Anfahrt.
  • Kabelschutzanweisung, Meldewege und Ansprechpartner auf beiden Seiten hinterlegen.

Was Sie für Ihre Unterlagen bekommen

Die GW 315 (A) führt die Dokumentation als eigenen Abschnitt neben Erkundigungspflicht und Freilegen. Was davon wir liefern, legen wir mit der Beauftragung fest. Nachträglich fotografiert niemand einen Zustand.

  • Fotos des freigelegten Abschnitts, auf Wunsch je Punkt.
  • Aufmaß der geöffneten Länge und der erreichten Tiefe.
  • Fremdmedien, die nicht in der Auskunft standen, mit Lage und Tiefe.
  • Zustand von Bettung, Schutzabdeckung und Warnband, soweit sichtbar.
  • Zeitpunkt, Dauer und Verbleib des Sauggutes.

Die Einmessung durch einen Vermesser ist eine eigene Position. Soll die freigelegte Lage in Ihre Bestandsdokumentation einfließen, planen Sie den Vermesser für den Tag ein, an dem der Abschnitt offen liegt.

Abschnitt im Bestandsnetz freilegen?

Nennen Sie uns Medium, vermutete Tiefe, Bodenart und Ort. Aus diesen vier Angaben lässt sich abschätzen, was der Abschnitt an Zeit braucht.

Regelwerke und Schutzabstände

Maßgeblich ist die DGUV Information 203-017 „Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen“, Ausgabe Februar 2019.

DGUV Information 203-017, Kapitel 6

„Die Schutzabstände zu den einzelnen Leitungen sind nach Maßgabe der Leitungsbetreiber einzuhalten. Maschineller Aushub ist bis maximal 30 cm oberhalb oder seitlich der Leitung zulässig.“

Kapitel 6.1: „Im innerstädtischen Bereich sind Saugbagger besonders gut für Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Leitungen geeignet.“

Zur häufig zitierten 1-Meter-Regel

Der erste Satz des Zitats wiegt schwerer. Ihre Vorgabe geht vor. Die verbreitete Regel, beim Maschineneinsatz sei ein Meter beiderseits der abgesteckten Kabelachse einzuhalten, stammt aus der Kabelschutzanweisung der Landesstelle für Straßentechnik Baden-Württemberg (Dezember 2017) und gilt dort für Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen; bundesweit gilt sie nicht. Schicken Sie Ihre eigene Anweisung mit, dann arbeiten wir danach, auch wenn sie enger ist als die 30 Zentimeter der DGUV.

Nachweise im Vergabeverfahren

Vor der Aufnahme in eine Bieterliste fragen Netzbetreiber und Stadtwerke regelmäßig dieselben Unterlagen ab. Maßgeblich sind Ihre Bedingungen; typischerweise geht es um:

  • Zum Unternehmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Vertretungsberechtigung.
  • Zu Beiträgen und Steuern: Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Berufsgenossenschaft, Krankenkassen und Finanzamt, Freistellungsbescheinigung für die Bauabzugsteuer.
  • Versicherungsnachweis mit den von Ihnen geforderten Deckungssummen.
  • Qualifikation des Personals. Für den Leitungsbereich benennt das DVGW-Regelwerk GW 129 den Schulungsplan für Ausführende, Aufsichtsführende und Planer.
  • Erklärungen und Eignungsnachweise zu Mindestlohn, Tariftreue, Nachunternehmereinsatz und Präqualifikation, soweit Ihr Verfahren sie vorsieht.
Wie wir Ihre Nachweisliste beantworten

Schicken Sie die Liste, bevor Sie uns in die Bieterliste aufnehmen. Wir gehen sie Punkt für Punkt durch und melden zurück, was wir im Verfahren mit dem Original belegen.

Das DVGW-Arbeitsblatt GW 381 formuliert Mindestanforderungen an Bauunternehmen im Leitungstiefbau. Diese Anforderungen richten sich an das ausführende Bauunternehmen; wir stellen darin die Saugbaggerarbeit mit eigenem Bedienpersonal. Die Angaben zur Firma stehen unter Unternehmensdaten. Was bauseits vorbereitet sein muss, stimmen wir vor dem Einsatztag mit Ihnen ab: Leitungsauskunft, Zufahrt, Stellfläche, Absperrung.

Fragen aus Netzbetrieb, Einkauf und Entstörung

Welche Nachweise können Sie für unser Vergabeverfahren vorlegen?

Welche das sind, legt Ihre Nachweisliste fest; die im Leitungstiefbau üblichen Unterlagen sind weiter oben aufgeführt. Rechtsform, Registergericht und Handelsregisternummer stehen in den Unternehmensdaten.

Was sollte in einer Anfrage aus dem Netzbetrieb stehen?

Medium und Betriebsmittel, vermutete Tiefe und Bodenart, die Länge des Abschnitts oder die Zahl der zu öffnenden Punkte, dazu Ort, Zufahrt und Stellfläche. Führen Sie eine eigene Kabelschutzanweisung, schicken Sie sie mit; ebenso die Angabe, ob die Leitung zum Termin freigegeben ist.

Gilt bei Ihnen der Mindestabstand von einem Meter zur Kabelachse?

Es gilt Ihre Anweisung. Die DGUV Information 203-017 hält in Kapitel 6 fest, dass die Schutzabstände nach Maßgabe der Leitungsbetreiber einzuhalten sind, und lässt maschinellen Aushub bis maximal 30 cm oberhalb oder seitlich der Leitung zu. Die kursierende 1-Meter-Regel stammt aus der Kabelschutzanweisung der Landesstelle für Straßentechnik Baden-Württemberg (Dezember 2017) für Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen; bundesweit gilt sie nicht.

Übernehmen Sie die Leitungsauskunft oder die Ortung?

Die Erteilung von Netzauskünften ordnet das DVGW-Regelwerk in GW 118 der Betreiberseite zu; die Ortung gehört zum Auftraggeber oder zu einem Ortungsdienstleister. Wir legen frei, was geortet oder aus Bestandsunterlagen verortet vorliegt – und ebenso das, was daneben liegt und nirgends eingezeichnet ist.

Was passiert, wenn eine nicht dokumentierte Leitung angetroffen wird?

Dann gilt der Ablauf der DGUV Information 203-017: Arbeiten sofort einstellen, Stelle sichern und kennzeichnen, Leitungsbetreiber und Auftraggeber verständigen. Auf Wunsch halten wir Lage und Tiefe fotografisch fest, damit die Information in Ihre Bestandsdokumentation zurückfließen kann.

Dürfen Sie an einer unter Spannung stehenden Leitung arbeiten?

Erdverlegte elektrische Leitungen gelten nach der DGUV als unter Spannung stehend, solange der Betreiber die Spannungsfreiheit nicht schriftlich bestätigt hat; für Gas- und Fernwärmeleitungen gilt dasselbe, bis die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen schriftlich bestätigt sind. Liegt Ihre Freigabe bei unserer Ankunft nicht vor, stehen wir; die Standzeit wird berechnet.